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BFSG: Muss meine Website barrierefrei sein?

Eine BFSG-Pflicht für die Website besteht seit dem 28. Juni 2025, wenn Verbraucher über die Seite einen Vertrag abschließen können, etwa einen Kauf, eine Buchung oder einen Termin. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz sind bei Dienstleistungen ausgenommen, barrierearm bauen lohnt sich trotzdem.

Von Daniel Hmaidan, hmaidan.media · Stand:

Welche Websites fallen unter das BFSG?

Erfasst sind Websites, über die Verbraucher einen Vertrag schließen. Das Gesetz spricht von „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ (§ 1 Abs. 3 und § 2 Nr. 26 BFSG): Onlineshop, Buchungsstrecke, Terminvereinbarung mit Vertragsschluss.

Eine reine Visitenkarten-Website mit Leistungen, Öffnungszeiten und Anfahrt ist regelmäßig nicht erfasst. Ein Kontaktformular allein löst die Pflicht nicht automatisch aus. Ein Grenzfall ist die Angebotsanfrage, die direkt auf einen Vertrag mit Verbrauchern zielt; hier ist die Rechtslage nicht abschließend geklärt. Wer nur an Unternehmen verkauft, fällt nicht unter das Gesetz, denn es schützt Verbraucher.

Als technischen Maßstab nennt die Bundesfachstelle Barrierefreiheit die europäische Norm EN 301 549, die auf die WCAG 2.1 verweist. Wer eine solche harmonisierte Norm einhält, für den gilt die Vermutung, dass seine Dienstleistung die Anforderungen erfüllt.

Gilt das BFSG auch für kleine Betriebe?

Bei Dienstleistungen nicht, wenn der Betrieb ein Kleinstunternehmen ist (§ 3 Abs. 3 BFSG). Das sind laut Bundesfachstelle Barrierefreiheit Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme (§ 2 Nr. 17 BFSG). Beide Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein.

Zwei Beispiele zur Einordnung: Ein Friseursalon mit sechs Beschäftigten und Online-Terminbuchung ist ausgenommen. Ein Onlineshop mit zwölf Beschäftigten, der an Privatkunden verkauft, ist erfasst. Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte, die ein Betrieb herstellt oder in Verkehr bringt.

Was prüft hmaidan.media an jeder Website?

Unabhängig von der Pflicht laufen an jeder fertigen Website dieselben Messungen, bevor sie live geht:

  1. Sprache der Seite: im Code als Deutsch gesetzt, damit Vorleseprogramme richtig aussprechen.
  2. Überschriften: genau eine Hauptüberschrift, darunter eine Reihenfolge ohne Sprünge.
  3. Bilder: jedes Bild hat einen Alternativtext, der sagt, was darauf zu sehen ist. Schmuckbilder bekommen einen leeren.
  4. Formulare: jedes Feld hat eine Beschriftung, die beim Tippen stehen bleibt.
  5. Kontrast: normaler Text mindestens 4,5 : 1 gegen den Hintergrund, große Schrift 3 : 1 (WCAG 2.1, Kriterium 1.4.3).
  6. Tastatur: Alles lässt sich mit der Tab-Taste erreichen, und man sieht immer, wo man gerade ist.
  7. Bewegung: Bildwechsel, die von selbst laufen, lassen sich anhalten.

Bei Baukastenseiten fallen dabei immer wieder dieselben Fehler auf: Formularfelder, die nur einen grauen Platzhalter statt einer Beschriftung haben. Der Platzhalter verschwindet beim ersten Buchstaben, dann weiß niemand mehr, was in das Feld gehört. Dazu Bild-Captchas ohne Alternative und ein Link auf die Datenschutzerklärung im Formular, der ins Leere führt.

Was passiert bei Verstößen?

Die Marktüberwachung prüft, ob Dienstleistungen die Anforderungen erfüllen. Zuständig ist die gemeinsame Marktüberwachungsstelle der Länder für Barrierefreiheit (MLBF). Verstöße können je nach Art mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 € oder bis zu 100.000 € geahndet werden (§ 37 Abs. 2 BFSG). Wer unter das Gesetz fällt, muss außerdem beschreiben, wie seine Dienstleistung die Anforderungen erfüllt (§ 14 Abs. 1 BFSG mit Anlage 3), zum Beispiel in einer Erklärung auf der Website.

Zum Selbermachen

Drei Prüfungen, die Sie heute selbst an Ihrer Website machen können:

  1. Legen Sie die Maus weg und drücken Sie mehrfach die Tab-Taste. Sehen Sie bei jedem Schritt, welcher Link oder welches Feld gerade ausgewählt ist?
  2. Öffnen Sie Ihr Kontaktformular und tippen Sie in jedes Feld einen Buchstaben. Steht danach noch über jedem Feld, was hineingehört?
  3. Vergrößern Sie die Seite im Browser auf 200 % (Strg und Plus, am Mac Cmd und Plus). Ist noch alles lesbar, ohne dass Sie seitlich schieben müssen?

Jede Antwort „nein“ ist ein Punkt, der Besuchern mit Einschränkungen den Weg versperrt, und oft auch allen anderen.

Und bei hmaidan.media?

Tragfähige Kontraste, beschriftete Bedienelemente und Bedienung ohne Maus gehören bei hmaidan.media zu jeder Website. Barrierefreiheit im Sinne des Gesetzes hängt auch an Ihren Texten und Dateien; Prüfung und Umsetzung gibt es deshalb als eigenes Angebot, beschrieben unter Website-Betreuung. Dieser Artikel erklärt die Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung: Ob Ihr Betrieb erfasst ist, klärt im Einzelfall ein Anwalt.

Häufige Fragen

Gilt das BFSG für eine reine Visitenkarten-Website?

In der Regel nicht. Erfasst sind Websites, über die Verbraucher einen Vertrag abschließen. Eine Seite, die nur informiert und eine Telefonnummer nennt, gehört regelmäßig nicht dazu.

Was zählt als Kleinstunternehmen?

Ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Beides muss zusammen zutreffen. Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen.

Was passiert bei Verstößen?

Die Marktüberwachung kann Nachbesserung verlangen und je nach Verstoß Bußgelder von bis zu 10.000 € oder bis zu 100.000 € verhängen. Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für Barrierefreiheit.

Reicht ein Barrierefreiheits-Plugin?

Ein Plugin legt ein Bedienfeld über die Seite, ändert aber den Code darunter nicht. Fehlende Beschriftungen, eine falsche Überschriftenfolge oder fehlende Alternativtexte bleiben bestehen und müssen in der Seite selbst behoben werden.

Braucht meine Website eine Erklärung zur Barrierefreiheit?

Wenn Ihre Website unter das BFSG fällt, müssen Sie Informationen darüber bereitstellen, wie Ihre Dienstleistung die Anforderungen erfüllt (§ 14 BFSG, Anlage 3). Für nicht erfasste Websites gibt es diese Pflicht nach dem BFSG nicht.

Quellen

  1. Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), § 1 Abs. 3, § 2 Nr. 17, § 3 Abs. 3, § 14 mit Anlage 3, § 37; Anwendung ab 28.06.2025. gesetze-im-internet.de/bfsg/BJNR297010021.html, am 22.09.2026 im Wortlaut gegengelesen (Jurist).
  2. Bundesfachstelle Barrierefreiheit: FAQ zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, bundesfachstelle-barrierefreiheit.de/DE/Barrierefreiheitsstaerkungsgesetz/FAQ/faq_node, abgerufen 21.09.2026 (Kleinstunternehmen, EN 301 549 / WCAG).
  3. Kanzlei Plutte: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – Rechts-FAQ, ra-plutte.de/barrierefreiheitsstaerkungsgesetz, abgerufen 21.09.2026 (§ 2 Nr. 17, § 3 Abs. 3, § 37, § 14/Anlage 3, MLBF).
  4. W3C: Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1, Erfolgskriterium 1.4.3 Kontrast (Minimum) und 1.4.4 Textgröße ändern, w3.org/TR/WCAG21, abgerufen 21.09.2026.
  5. Eigene Prüfliste Barrierefreiheit (werkzeuge/pruefung/barrierefreiheit.md, Stand 17.08.2026) und wiederkehrende Funde bei Sitejet-Seiten (Stand 15.09.2026).