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Umweltaussagen auf der Website: was seit dem 27. September 2026 gilt

Seit dem 27. September 2026 gelten im UWG neue Regeln für Umweltaussagen auf der Website. Pauschale Wörter wie „nachhaltig“ oder „umweltfreundlich“ ohne Nachweis, selbst gestaltete Siegel und „klimaneutral“ durch Kompensation stehen gegenüber Verbrauchern jetzt auf der Liste der stets unzulässigen Handlungen. Betroffen sind Texte, Bilder, Symbole und Downloads.

Von Daniel Hmaidan, hmaidan.media · Stand:

Was gilt seit dem 27. September 2026?

Seit diesem Tag gilt in Deutschland eine Verschärfung des Wettbewerbsrechts, die fast jede Unternehmenswebsite berührt – auch die von Betrieben, die sich selbst gar nicht für „grün“ halten. Ein einziges Wort im Fuß der Seite kann reichen.

Dahinter steht die Richtlinie (EU) 2024/825 vom 28. Februar 2024, die sogenannte EmpCo-Richtlinie. Deutschland hat sie mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb umgesetzt (Gesetzentwurf, Bundestagsdrucksache 21/1855). Geändert wurden das UWG selbst und sein Anhang zu § 3 Abs. 3, die sogenannte schwarze Liste. Eine Übergangsfrist für bestehende Seiten gibt es nicht.

Häufig verwechselt wird das mit der Green-Claims-Richtlinie. Das war ein zweiter, eigenständiger Vorschlag mit Vorabprüfung jeder Umweltaussage durch eine externe Stelle. Dieses Verfahren ist seit 2025 ausgesetzt. Was heute gilt, ist die EmpCo-Umsetzung im UWG.

Dieser Beitrag ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Welche Begriffe muss man kennen?

Vier Begriffe, die § 2 Abs. 2 UWG jetzt ausdrücklich bestimmt.

  • Umweltaussage: jede Aussage oder Darstellung in kommerzieller Kommunikation, die nahelegt, ein Produkt oder ein Unternehmen habe positive oder keine Auswirkungen auf die Umwelt. Das Wort „Darstellung“ ist der wichtige Teil: Auch ein grünes Blatt neben dem Logo, ein Erdkugel-Symbol oder eine durchgehend grüne Bildwelt können eine Aussage sein.
  • Allgemeine Umweltaussage: eine Umweltaussage, deren Erläuterung nicht im selben Medium klar und hervorgehoben danebensteht. „Umweltfreundlich“ ohne Erklärung auf derselben Seite ist eine allgemeine Umweltaussage.
  • Nachhaltigkeitssiegel: ein freiwilliges Vertrauenssiegel oder Gütezeichen, das ein Produkt oder Unternehmen wegen seiner ökologischen oder sozialen Merkmale hervorhebt.
  • Zertifizierungssystem: ein System mit Überprüfung durch Dritte und festgelegten Anforderungen. Ein selbst gestaltetes Abzeichen erfüllt das nicht.

Was ist jetzt stets unzulässig?

Was im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG steht, ist gegenüber Verbrauchern stets unzulässig – ohne Prüfung, ob die Aussage im Einzelfall jemanden zu einer Entscheidung verleitet hätte.

Für Websites sind vier Nummern entscheidend:

  • Nr. 2a: ein Nachhaltigkeitssiegel zeigen, das nicht auf einem Zertifizierungssystem beruht und nicht von staatlicher Seite festgesetzt ist.
  • Nr. 4a: eine allgemeine Umweltaussage treffen, ohne eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen zu können. Der Maßstab ist hoch: gemeint ist nicht „ordentlich“, sondern nachweislich herausragend.
  • Nr. 4b: eine Umweltaussage über das ganze Produkt oder den ganzen Betrieb treffen, obwohl sie nur einen Teilaspekt betrifft. Ökostrom im Büro macht kein nachhaltiges Unternehmen.
  • Nr. 4c: behaupten, ein Produkt habe neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf das Klima, wenn das auf der Kompensation von Treibhausgasen beruht. Das trifft „klimaneutral“, „CO₂-neutral“ und „klimapositiv“ dort, wo Zertifikate gekauft statt Emissionen vermieden wurden.

Hinzu kommen Nr. 10a – gesetzlich ohnehin Vorgeschriebenes als Besonderheit des eigenen Angebots darstellen – und Nr. 23d zu Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Software-Aktualisierungen, die vor allem Shops betrifft.

Wer nur an Unternehmen verkauft, ist damit nicht außen vor: Das allgemeine Irreführungsverbot des § 5 UWG gilt auch gegenüber anderen Marktteilnehmern.

Was ist bei Zukunftsversprechen neu?

Sie brauchen einen öffentlich einsehbaren Plan, und Nebensächliches darf nicht als Vorteil verkauft werden. Beides steht jetzt in § 5 Abs. 3 UWG.

  • Zukunftsversprechen (Nr. 4): Wer eine Umweltaussage über die künftige Leistung trifft – „bis 2030 klimaneutral“ –, braucht dafür klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan. Für die Website heißt das: Es braucht eine Seite, auf der dieser Plan steht.
  • Irrelevante Vorteile (Nr. 3): Werbung mit einem Vorteil, der sich gar nicht aus dem Angebot ergibt oder für den Kunden ohne Belang ist.

Wo stehen Umweltaussagen auf einer Website?

Meist nicht dort, wo zuerst gesucht wird. Aus der Durchsicht von Kundenseiten sind das die zehn Fundstellen:

  1. Slogan und Überschrift der Startseite: „nachhaltig“, „grün“, „öko“, „umweltbewusst“, „ressourcenschonend“.
  2. Über-uns-Seite: der Absatz über Werte und Verantwortung. Hier stehen die meisten Aussagen über den gesamten Betrieb (Nr. 4b).
  3. Fußbereich und Seitenleiste: Siegel, Mitgliedschaften, selbst gestaltete Abzeichen (Nr. 2a).
  4. Produkt- und Leistungsseiten: Symbole und Kurzangaben in Tabellen.
  5. Bildwelt und Farbgebung: Darstellung zählt ausdrücklich mit.
  6. Downloads: Flyer, Kataloge, Preislisten als PDF. Sie werden bei Überarbeitungen fast immer vergessen.
  7. Blog, Newsletter-Archiv, Pressemitteilungen: alte Beiträge bleiben abrufbar.
  8. Kanäle außerhalb der Seite: Anzeigentexte, Social-Media-Profile, Branchenverzeichnisse, E-Mail-Signaturen.
  9. Fremdsprachige Fassungen: Was auf Deutsch geändert wurde, steht in der englischen Fassung oft noch unverändert.
  10. Datenfelder im Shop: Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Zeitraum für Software-Aktualisierungen.

Was passiert bei einem Verstoß?

In aller Regel kommt eine Abmahnung von einem Mitbewerber oder Verband, nicht ein Bescheid einer Behörde (§ 8 Abs. 3 UWG).

Der übliche Weg ist die Abmahnung mit Unterlassungserklärung; wer sie unterschreibt, zahlt bei jedem Rückfall eine Vertragsstrafe. Dazu kommen Abmahn- und gegebenenfalls Verfahrenskosten.

Verantwortlich für seine Werbeaussagen ist zuerst das werbende Unternehmen selbst. Die Entscheidung, welcher Satz stehen bleibt, gehört deshalb in den Betrieb.

Was bleibt erlaubt?

Umweltwerbung bleibt erlaubt – verboten ist die unbelegte. Damit dreht sich ein Vorteil um, der bisher auf der falschen Seite lag.

  • Konkret schlägt pauschal. „Seit 2023 Ökostrom im Betrieb, Nachweis des Versorgers“ ist prüfbar und glaubwürdiger als „wir handeln nachhaltig“.
  • Zahlen wirken. Eine Seite mit Verbrauchswerten, Materialherkunft, Reparaturquote oder Fuhrpark beantwortet Fragen, die Kunden ohnehin stellen.
  • Wer belegen kann, behält seine Aussagen, während andere ihre entfernen.
  • Eine Ortsangabe ist keine Umweltaussage. „Anfahrt aus dem Nachbarort, Montage am selben Tag“ ist eine schlichte Tatsache.

Der Aufwand steckt nicht im Umformulieren, sondern im Nachweisen. Für jede Aussage, die bleiben soll, braucht es eine Unterlage: Zertifikat, Lieferantenbestätigung, Messwert, Rechnung. Wer sie nicht hat, beschafft sie oder streicht die Aussage.

Zum Selbermachen

  1. Alle Seiten, PDFs und Anzeigentexte nach den Reizwörtern durchsuchen: nachhaltig, grün, öko, klima, CO₂, umweltfreundlich, ressourcenschonend, neutral.
  2. Jede Fundstelle einer von drei Gruppen zuordnen: belegt, belegbar, nicht belegbar.
  3. Alles aus „nicht belegbar“ entfernen, zuerst die Kompensationsaussagen.
  4. Jedes Siegel prüfen: Wer zertifiziert, nach welchem Standard, wie lange gültig?
  5. Aus „belegbar“ wird „belegt“: Nachweis danebenstellen, im selben Medium, sichtbar.
  6. Zukunftsversprechen mit einer Planseite unterlegen oder streichen.
  7. Downloads, fremdsprachige Fassungen und Anzeigen nachziehen.
  8. Die Nachweise an einer Stelle sammeln, mit Datum.

Und bei hmaidan.media?

Ob eine bestimmte Formulierung im Einzelfall zulässig ist, ist eine Rechtsfrage. Sie gehört zu einem Rechtsanwalt, besonders wenn bereits eine Abmahnung vorliegt, eine Frist läuft oder ein Siegel im Spiel ist, dessen Zertifizierung unklar ist.

Was auf der technischen Seite dazugehört, ist Handarbeit: Fundstellen suchen, Texte und Bilder ändern, Nachweise sichtbar einbauen, Downloads austauschen. Dabei bin ich gerne persönlich für Sie da. Für Websites in der Betreuung gehört das zum Änderungsservice.

Häufige Fragen

Gilt das auch für kleine Betriebe?

Ja. Das UWG unterscheidet bei diesen Regeln nicht nach der Größe des Betriebs. Auch ein Handwerksbetrieb mit einer kleinen Website fällt darunter, sobald er Verbraucher anspricht.

Darf ich noch „nachhaltig“ auf meine Website schreiben?

Als pauschale Aussage nur, wenn Sie eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen können (Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, Nr. 4a). Steht die konkrete Erläuterung klar und hervorgehoben auf derselben Seite, ist es nach § 2 Abs. 2 UWG keine allgemeine Umweltaussage mehr – sie muss dann aber stimmen und belegbar sein.

Was gilt für „klimaneutral“?

Die Aussage, ein Produkt habe neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf das Klima, steht auf der Liste der stets unzulässigen Handlungen, wenn sie auf der Kompensation von Treibhausgasen beruht (Nr. 4c).

Gilt das auch, wenn ich nur an Unternehmen verkaufe?

Die Liste im Anhang gilt für Handlungen gegenüber Verbrauchern. Das allgemeine Irreführungsverbot des § 5 UWG gilt aber auch gegenüber anderen Marktteilnehmern, also auch im Geschäft zwischen Unternehmen.

Zählen Bilder und Symbole mit?

Ja. Eine Umweltaussage ist nach § 2 Abs. 2 UWG jede Aussage oder Darstellung. Ein grünes Blatt, eine Erdkugel oder ein selbst gestaltetes Abzeichen können deshalb eine Umweltaussage sein.

Anfrage

Quellen

  1. Richtlinie (EU) 2024/825 vom 28.02.2024 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel, Art. 4 (Umsetzung bis 27.03.2026, Anwendung ab 27.09.2026): https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2024/825/oj/deu
  2. Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, Bundestagsdrucksache 21/1855 vom 29.09.2025 – § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 3 Nr. 3 und 4, Anhang Nr. 2a, 4a, 4b, 4c, 10a, 23d, Inkrafttreten Art. 2: https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101855.pdf
  3. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 8 Abs. 3: https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__8.html
  4. Rechtsstand dieses Beitrags: 27.09.2026, gegengelesen am 02.10.2026 an der Bundestagsdrucksache.